Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Schweiz

Gültig ab 01. Januar 2018

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Lieferungen, Leistungen und Angebote von Basko an unternehmerische Käufer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
  3. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote von Basko sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Mitarbeiter oder Vertreter von Basko, die nicht über Prokura oder Handlungsvollmacht verfügen, sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 3 Preise

  1. Sofern in unserer Auftragsbestätigung nichts anderes genannt ist, gelten unsere am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preise.
  2. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, ist Basko berechtigt, die am Tage der Lieferung oder Leistung gem. Preisliste gültigen Preise zu verlangen.
  3. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Fracht- und Verpackungskosten:
    - Bei Aufträgen bis € 700,00 Nettowarenwert: zuzüglich € 25,00 Fracht-/Verpackungspauschale.
    - Bei Aufträgen ab € 700,00 Nettowarenwert: Lieferung frei Haus.
    Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Ein Mindermengenzuschlag wird nicht erhoben.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Liefer-und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Basko die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - hat Basko auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Basko, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung nach vorstehendem Absatz länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Basko von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Basko nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
  4. Sofern Basko die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von Basko.
  5. Basko ist zu Teillieferungen und Teilleistungen und deren sofortiger Berechnung jederzeit berechtigt.
  6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Basko setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
  7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist Basko berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, es liegt kein Verschulden vor; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person/ Gesellschaft übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Basko verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versand-bereitschaft auf ihn über.

§ 6 Rechte des Käufers wegen Mängeln

  1. Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte. Die Regelungen der § 478, 479 BGB bleiben hiervon unberührt. Schadensersatzansprüche aufgrund einer durch Mängel verursachten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch dieses Regelungen ebenfalls nicht eingeschränkt. Nicht eingeschränkt werden durch diese zudem auch sonstige gewährleistungs-rechtliche Schadensersatzansprüche im Falle der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (zu diesem Begriff s. Regelungen unter § 10 ) durch Basko.
  2. Werden Gebrauchs- oder Verarbeitungsrichtlinien von Basko nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  3. Der Käufer muss Basko Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Basko unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, kann Basko nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten verlangen, dass:
    a) das mangelhafte Produkt zur Reparatur und anschließender Rücksendung an Basko geschickt wird;
    b) der Käufer das mangelhafte Produkt bereithält und ein Service-Techniker von Basko zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann Basko diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während der über die Durchführung der Nachbesserungsarbeiten hinausgehende Zeitaufwand und Reisekosten zu den Standardsätzen von Basko zu bezahlen sind.
  5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  7. Ansprüche wegen Mängel gegen Basko stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Basko aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden Basko die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit der Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum von Basko. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Basko als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn und ohne Übernahme der Verantwortung dafür. Erlischt das (Mit-)Eigentum von Basko durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert)auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum von Basko unentgeltlich. Ware, an der Basko (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung)bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent)tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an Basko ab. Basko nimmt schon jetzt die Abtretungen nach § 7 dieser Regelungen an.
  5. Basko ermächtigt ihn widerruflich, die ihr abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, oder die Zahlung einstellt oder Insolvenz beantragt oder bei Wechsel- oder Scheckprotest.
  6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von Basko hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit Basko ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Basko die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist Basko berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 8 Zahlung

  1. Zahlung innerhalb 14 Tage ab Rechnungsdatum : 3,5 % Skonto Zahlung innerhalb 30 Tage ab Rechnungsdatum : 2,0 % Skonto
    Zahlung innerhalb 45 Tage ab Rechnungsdatum : netto
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Basko über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck ohne Vorbehalt eingelöst wird.
  3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist Basko berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens durch Basko bleibt zulässig.
  4. Wenn Basko Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn einen Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, oder wenn Basko andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist Basko berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Basko Schecks angenommen hat. Basko ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 9 Konstruktionsänderungen

Basko behält sich das Recht vor, jederzeit handelsübliche Konstruktionsänderungen vorzunehmen, sofern diese zumutbar sind; Basko ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 10 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (zu dem Begriff s. § 10 (2)) vorliegt. Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Basko jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch vorstehende Sätze nicht eingeschränkt.
  2. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne dieses Vertrages ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
  3. Basko haftet nicht für die fachgerechte Versorgung des Patienten.
  4. Soweit die Haftung von Basko ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Basko.

§ 11 Rücksendungen / Gutschrift

  1. Für die Ware kann innerhalb von 6 Wochen eine Rückholung durch Basko veranlasst werden.
  2. Voraussetzung für die Erstellung einer Gutschrift: Die Ware und Verpackung muss in einwandfreiem Zustand sein. Bei Beschädigungen der Ware behalten wir uns das Recht vor, anfallende Reparatur-/Ersatzkosten in Rechnung zu stellen. Bei Beschädigungen der Verpackung behalten wir uns das Recht vor, Handlingskosten für die Neuverpackung in Rechnung zu stellen. Der Lieferschein oder die Rechnungskopie muss der Ware beigefügt sein.
  3. Produkte, die 6 Wochen und älter sind, werden nicht mehr gutgeschrieben.
  4. Sonderanfertigungen und Maßarbeiten sind vom Umtausch und einer Gutschrift ausgeschlossen.
  5. Gesetzliche Ansprüche wegen etwaiger Mängel werden durch die Regelungen des § 11 nicht eingeschränkt.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Schriftform

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Basko und Käufer gilt österreichisches materielles Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Wien, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Basko ist allerdings berechtigt, auch vor dem sachlich zuständigen Gericht zu klagen, in dessen Sprengel der Käufer seinen Sitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.
  3. Erfüllungsort ist der registrierte Sitz von Basko.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen, auf die diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden, unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer lückenhaften Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die den wirksamen Zweck der ungültigen Bestimmung in wirksamer Weise verwirklicht.
  5. Änderungen oder Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Schriftform ist auch erforderlich für alle Vereinbarungen zwischen Basko und dem Käufer sowie für Änderungen oder die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform ist gewahrt bei Übermittlung per E-Mail, sofern der E-Mail-Absender erkennbar ist.